Allgemeine Geschäftsbedingungen der P.M.P. Group

1. Geltung der Geschäftsbedingungen
1.1. Dies sind die allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (im Folgenden: „AGB“) der P.M.P. Feuerlöschgeräte Produktions- und VertriebsgesmbH. Das im gegenständlichen Fall als Vertragspartner eingeschrittene Unternehmen wird im Nachfolgenden als die „Gesellschaft“ bezeichnet.
1.2. Diese AGB sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert. Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes (BGBI. Nr. 140/1979 idgF) zugrunde gelegt werden, so gelten sie nur insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen.
1.3. Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit demselben Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Über Änderungen der AGB wird die Gesellschaft den Kun-den informieren.
1.4. Einzelvertragliche Abweichungen haben Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen, werden aber nur dann wirksam, wenn die Gesellschaft sie schriftlich bestätigt; abweichende Gegenbestätigungen von Vertragspartnern und der Hinweis auf deren Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird bereits hiermit widersprochen.
1.5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden gegenüber dem Unternehmer abzugeben sind (zB Fristsetzungen, Mängelanzeigen, etc.), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit jedenfalls der Schriftform.
1.6. Es gelten die einschlägigen ÖNORMEN, insbesondere die ÖNORM B 2110, von denen ein Exemplar dem Kunden über schriftliches Ersuchen übermittelt wird.
1.7. Die Gesellschaft bietet zumindest die nachstehenden Leistungen / Produkte (samt deren Wartung und Reparatur) an:
  • Personalschulungen und Löschtrainings
  • Tätigkeit als externer Brandschutzbeauftragter
  • Brandabschottungen
  • Brandschutzklappen
  • Rauch-, Co- und Hitzewarnmelder
  • automatische Löschsysteme
  • Wandhydranten und Steigleitungen
  • Brandschutztüren und -tore
  • Not- und Sicherheitsbeleuchtung
  • Entrauchungsanlagen
  • Feuerlöscher
  • Prüfung elektr. Anlagen gem. OVE E 8101
  • Prüfung ortsveränderlicher elektr. Betriebsmittel
  • Prüfung Brandmeldeanlagen
1.8. Die gegenständlichen AGB gelten sachlich für alle Leistungen / Produkte der Gesellschaft, insbesondere für die oben angeführten Leistungen / Produkte.
2. Angebot, Vertragsabschluss
2.1. Sämtliche Angebote sind freibleibend und erfolgen aufgrund der von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten (technischen) Unterlagen. Sämtliche Angebote verpflichten die Gesellschaft nicht zur Lieferung; sie stehen unter dem Vorbehalt der Lieferung der Lieferanten der Gesellschaft und der Versendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch die Gesellschaft. Wenn nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, gelten sämtliche Beilagen/Anhänge/Unterlagen zu Angeboten, wie zB Abbildungen, Zeichnungen, Mengen- und Gewichtsangaben als unverbindlich.
2.2. An als verbindlich bezeichnete Angebote hält sich die Gesellschaft für die Dauer von 3 Monaten ab Angebotsdatum gebunden. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen binden die Gesellschaft nur mit ihrer schriftlichen Bestätigung, ebenso Zusicherungen ausdrücklicher Eigenschaft. Den Liefer- und Leistungsumfang regelt aus-schließlich die Auftragsbestätigung; fehlt diese, gelten die Konditionen auf Lieferschein bzw. Rechnung. Mündliche/telefonische Bestellungen durch Kunden sind für diesen verbindlich; Fehllieferungen infolge Hörfehlern und/oder Missverständnissen gehen zu Lasten des Kunden.
2.3. Die Angebotspreise werden aufgrund der am Tag der Angebotserstellung gültigen Materialpreise und Lohnsätze ermittelt und sind im Sinne der ÖNORM B 2110 veränderlich. Bei der Preisermittlung wird davon ausgegangen, dass die Ausführung der Arbeiten ohne Unterbrechung erfolgen kann. Mehrkosten infolge bauseits bedingter Montageverzögerungen oder Unterbrechungen, wie zusätzliche An- und Abreisezeiten usw. sowie für unvorhersehbare Montageerschwernisse, werden gesondert verrechnet. Gleiches gilt, wenn zusätzliche Arbeiten als Folge nachträglicher Änderungen geleistet werden oder bei Angebotslegung nicht bekannte Erschwernisse auftreten.
2.4. Der Vertrag gilt erst dann als geschlossen, wenn die Gesellschaft nach Erhalt der Bestellung durch den Kunden eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt hat.
3. Preise
3.1. Die Preise der Gesellschaft verstehen sich im Zweifel stets ab Werk, unverpackt, nicht verladen und in Euro netto zzgl. USt. in gesetzlicher Höhe. Ist eine Zustellung zu-gesichert, so beinhalten die Preise nicht auch Abladen, Vertragen oder Versandkosten. Sollte er nicht im Vorhinein festgelegt worden sein, so kommt der zum Liefer-/Ausführungszeitpunkt gültige Verkaufspreis zur Anwendung.
3.2. Bei der Preisermittlung für die Leistungen „Personalschulungen und Löschtrainings“ und „Tätigkeit als externer Brandschutzbeauftragter“ wird der Angebotspreis jeweils individuell ermittelt und ist im Angebot der Gesellschaft enthalten. Die Angebotspreise für die übrigen Leistungen / Produkte der Gesellschaft werden aufgrund der am Tag der Angebotserstellung gültigen Materialpreise und Lohnsätze ermittelt und sind im Sinne der ÖNORM B 2110 veränderlich. Bei der Preisermittlung wird stets davon aus-gegangen, dass die Ausführung der Arbeiten ohne Unterbrechung erfolgen kann. Mehrkosten infolge bauseits bedingter Montageverzögerungen oder sonstiger Unterbrechungen, zusätzliche An- und Abreisezeiten usw. sowie unvorhersehbare Erschwernisse bei der Leistungserbringung (etwa Montageerschwernisse), werden gesondert verrechnet. Gleiches gilt, wenn zusätzliche Arbeiten als Folge nachträglicher Änderungen geleistet werden oder bei Angebotslegung nicht bekannte Erschwernisse auftreten.
3.3. Sämtliche Montageleistungen sind gesondert aufgrund des von der Gesellschaft veranschlagten Stundensatzes zu verrechnen. Für Wartungen steht dem Kunden auf Verlangen und gegen gesonderte Verrechnung der Revisionsdienst der Gesellschaft zur Verfügung.
4. Zahlungen
4.1. Von der Gesellschaft gelegte Rechnungen werden prompt nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug fällig.
4.2. Bei Zahlungsverzug verpflichtet sich der Kunde, der Gesellschaft sämtliche vorprozessualen Kosten, insbesondere innerbetriebliche und anwaltliche Mahnspesen sowie sonstige Rechtsanwaltskosten, zu ersetzen. Außerdem werden 1,5% Verzugszinsen pro Monat fällig.
4.3. Bei Aufträgen mit einem Wert von mehr als EUR 7.300,- brutto ist der Kaufpreis zu je einem Drittel bei Erhalt der Auftragsbestätigung von der Gesellschaft, bei Meldung der Lieferbereitschaft oder Meldung der Versandbereitschaft (bzw. jedenfalls nach Lieferung oder Versand) durch die Gesellschaft und schließlich nach Auftragserfüllung fällig. Auch bei diesen Aufträgen ist jedenfalls die Umsatzsteuer binnen 4 Wochen ab Leistung fällig. Rechnungs(teil)beträge unter € 200,00 brutto sind in bar zu entrichten, ansonsten ein Aufschlag von € 6,00 hinzutritt. Die Leistung „Tätigkeit als externer Brandschutzbeauftragter“ wird quartalsweise im Voraus abgerechnet und ist abweichend von Punkt 4.3 Satz 1 in voller Höhe im Vorhinein zu bezahlen.
4.4. Werden Umstände bekannt, die Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Kun-den entstehen lassen, ist die Gesellschaft berechtigt, die Ausführung der Arbeiten von Sicherheitsleistungen durch Bankbürgschaft oder Leistung von Vorkasse abhängig zu machen oder – falls dies verweigert wird – den Rücktritt vom Vertrag unter Abrechnung der bereits erbrachten Leistungen zu erklären. Bei Zahlungsverzug ist die Gesellschaft ferner berechtigt, die Leistungen, Lieferungen und Arbeiten vorübergehend zu stoppen. Der Fertigstellungstermin verschiebt sich dadurch um dieselbe Zeitspanne wie die Zahlungsverzögerung. Für „Personalschulungen und Löschtrainings“ ist ein neuer Termin zu vereinbaren.
4.5. Ist der Kunde Unternehmer, unterbleibt die Aufrechnung einer Gegenforderung jeden-falls; ist er Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), kann er nur solche Forderungen aufrechnen, die in einem rechtlichen Zusammenhang mit der Schuld stehen oder bereits anerkannt worden ist. Ein Zurückbehaltungsrecht der Zahlung darf sich stets nur auf einen dem voraussichtlichen Aufwand zur Herstellung der Mängelfreiheit angemessenen Teil der Gesamtforderung beziehen.
4.6. Hat der Kunde der nächsten periodisch fälligen Überprüfung seiner sicherheitstechnischen Einrichtung durch die Gesellschaft zugestimmt und lässt er diese aber nicht von der der Gesellschaft durchführen, so sind die angefallenen Wegzeitkosten, mindestens aber EUR 20,- vom Kunden zu bezahlen.
5. Eigentumsvorbehalt, Zurückbehaltungsrecht
5.1. Bei Warenlieferungen / Kaufverträgen behält sich die Gesellschaft das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Der Kunde ist verpflichtet, unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren pfleglich zu behandeln. Verpfändung oder Sicherungsübereignung zugunsten Dritter sind ohne Zustimmung der Gesellschaft ausgeschlossen. Bei Pfändung durch Dritte verpflichtet sich der Kunde, dies der Gesellschaft unverzüglich – unter Beifügung sämtliche relevanter Unterlagen – anzuzeigen. Kosten der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gehen zu Lasten des Kunden; die Pfändung durch Dritte gilt auch nicht als Rücktritt vom Vertrag.
5.2. Bei Be- oder Verarbeitung der gelieferten Ware mit anderen, nicht der Gesellschaft gehörenden Waren, steht der Gesellschaft der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der durch Be- oder Verarbeitung entstandenen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung und Verbindung zu. Entsteht durch Be- oder Verarbeitung bzw. Verbindung mit anderer Ware eine neue Sache, so räumt der Kunde der Gesellschaft schon jetzt im Verhältnis der weiter verarbeiteten bzw. verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neu-en Sache Miteigentum an dieser ein.
5.3. Im Falle einer Veräußerung von Gegenständen, die im (Mit)Eigentum der Gesellschaft stehen, verpflichtet sich der Kunde bereits jetzt, die ihm aus der Weiterveräußerung zustehende Forderung gegen seinen Abnehmer bis zur Höhe des noch aushaftenden Kaufpreises an die Gesellschaft abzutreten und die Gesellschaft unverzüglich von der Weiterveräußerung unter Namhaftmachung des Abnehmers zu verständigen.
5.4. Die Gesellschaft behält sich das Recht zur Zurückbehaltung auch von zur Reparatur bzw. Verwahrung übergebenen Geräten und sonstigen Sachen von Kunden vor, so-lange diese ihre Verbindlichkeiten gleich welcher Art gegenüber der Gesellschaft nicht gänzlich beglichen haben.
6. Lieferungen, Gefahrenübergang, Abnahme
6.1. Bei Warenlieferungen / Kaufverträgen beginnt die jeweils einzelvertraglich vereinbarte Lieferfrist mangels abweichender Vereinbarung mit dem Datum der Auftragsbestätigung durch die Gesellschaft, jedenfalls aber erst mit Erfüllung der dem Kunden obliegenden technischen, kaufmännischen und finanziellen Verpflichtungen. Ist einzelvertraglich keine Lieferfrist vereinbart, so gilt eine Lieferfrist von 6 Wochen als vereinbart. Die Gesellschaft ist berechtigt, dem Kunden zumutbare Teil- und Vorlieferungen durchzuführen; soweit dadurch die Versandkosten steigen, trägt diese der Kunde.
6.2. Sofern die Gesellschaft verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann wird sie den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist die Gesellschaft berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird die Gesellschaft unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch den Zulieferer der Gesellschaft, wenn die Gesellschaft ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder die Gesellschaft noch den Zulieferer ein Verschulden trifft oder die Gesellschaft im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
6.3. Bei Verkauf „ab Werk“ geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und des Unterganges aufgrund eines fahrlässigen Verhaltens der Gesellschaft auf den Kunden über, wenn die Ware bereits zur Abnahme bereit ist, vom Kunden aber nicht abgeholt / abgenommen wird (Gläubigerverzug). Die Gesellschaft wird den Kunden rechtzeitig in-formieren, ab welchem Zeitpunkt dieser die Ware abholen kann. Beim Versendungs-kauf erfolgt der Gefahrenübergang mit Übernahme der Ware durch den Frachtführer. Im stationären Bereich (Errichtung von Anlagen) geht die Gefahr mit der Einbringung der jeweiligen Einzelteile an die vom Kunden hierfür zugewiesene Stelle über. Im Übrigen gelten die Incoterms in der am Tag des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.
6.4. Die Abnahme der in Auftrag gegebenen Arbeiten oder in sich abgeschlossenen Teilleistungen erfolgt entweder zum vereinbarten oder zu dem von der Gesellschaft bekanntgegebenen Zeitpunkt. Bei der Abnahme ist ein Übernahmeprotokoll anzulegen, das vom Kunden und der Gesellschaft zu unterfertigen ist. Sollte die Unterfertigung des Protokolls nicht binnen 3 Wochen ab dem genannten Zeitpunkt erfolgen, so gilt die Leistung als erbracht und die Ware als übernommen. Bei bloß unwesentlichen Mängeln ist die Verweigerung der Abnahme durch den Kunden ausgeschlossen.
6.5. Die Gesellschaft ist berechtigt, ab dem 11. Tag der Bereitstellung zur Abholung / Abnahme für brandschutztechnische Einrichtungen (etwa Feuerlöscher, Brandabschottungen, Brandschutzklappen, Rauch-, Co- und Hitzewarnmelder, automatische Löschsysteme, Wandhydranten und Steigleitungen, Brandschutztüren und -tore, Not- und Sicherheitsbeleuchtung, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen), die zu Reparatur-/Instandsetzungszwecken in die Werkstatt der Gesellschaft mitgenommen wurden, oder die nach Bereitstellung zur Abholung bei der Bestellung „ab Werk“ nicht abgeholt / abgenommen werden, eine Lagergebühr von € 1,60 (zzgl. USt.) pro Kalendertag und brandschutztechnischer Einrichtung zu verrechnen, wenn die unterbliebene Rücklieferung/Abholung/Abnahme nicht durch die Gesellschaft zu vertreten ist. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt davon unberührt. Jährliche Indexanpassungen gelten als vereinbart.
6.6. Im Falle der endgültigen Nichtabholung / Nichtabnahme der Ware, die ab dem 60. Tag der Bereitstellung zur Abholung / Abnahme der brandschutztechnischen Einrichtung widerleglich vermutet wird, werden dem Kunden zusätzlich zum Kaufpreis 10% des Lieferwertes der Ware in Rechnung gestellt. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt davon unberührt. Die endgültig nicht abgeholte Ware kann die Gesellschaft anderweitig verwerten.
7. Reklamation, Gewährleistung und Schadenersatz
7.1. Reklamationen: Reklamationen sind zu richten an office.pyrus@pmp-group.at oder an P.M.P. Feuerlöschgeräte Produktions- und VertriebsgesmbH, Puntigamer Straße 127, 8055 Graz. Geräte, die die Gesellschaft vom Kunden zur Entsorgung übernommen hat, werden sofort der Verschrottung zugeführt. Eine Rückforderung dieser Geräte ist daher nicht möglich; entsprechende Reklamationen werden nicht beantwortet.
7.2. Mängelrüge: Mängel (auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften) sind unverzüglich nach Ablieferung schriftlich zu rügen; dies gilt auch bei Falschlieferungen, erheblichen Abweichungen von Menge und Qualität der gelieferten Ware; § 378, 2. Halbsatz UGB (ab „sofern die gelieferte Ware …“) wird einvernehmlich ausgeschlossen. Mängelrügen nach Ablauf von 14 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort bzw. nach Abholung der Ware bei Verkauf „ab Werk“ sind ausgeschlossen, sofern es sich dabei nicht um einen solchen Mangel handelt, der trotz Untersuchung nicht erkennbar war. Auch versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung bei sonstigem Verlust von Ansprüchen daraus kundzutun.
7.3. Mängelprüfung: Der Kunde hat der Gesellschaft zum Zweck der Überprüfung des Mangels die vom Kunden als mangelhaft eingeschätzte Ware (bzw. den mangelhaften Teil der Ware) zu übergeben. Der Kunde hat der Gesellschaft die zur Prüfung notwendige Zeit einzuräumen. Gewährleistungsmaßnahmen wird die Gesellschaft erst setzen, wenn die Prüfung hervorgebracht hat, dass die Mängelrüge berechtigt war. Er-setzte Teile gehen stets ins Eigentum der Gesellschaft über.
7.4. Kosten der Mängelprüfung: Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht aber: Ausbau- und Einbaukosten), trägt die Gesellschaft, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt oder unbegründet heraus, kann die Gesellschaft den Ersatz der hie-raus entstandenen Kosten vom Kunden verlangen.
7.5. Mängelbehebung: Ist die Mängelrüge berechtigt, entscheidet die Gesellschaft, ob Verbesserung, Austausch oder Preisminderung vorgenommen wird; eine Wandlung ist ausgeschlossen. Wird eine Nacherfüllung (Verbesserung / Austausch) vorgenommen, so ist die Gesellschaft berechtigt, diese davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, Mängel entweder selbst oder durch dritte Personen zu beheben, bzw. mangelhafte Waren und Leistungen durch taugliche auszutauschen.
7.6. Preisminderung: Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, sich allenfalls durch Gewährung einer Preisminderung aus der Verpflichtung, Verbesserung oder Aus-tausch zu leisten, zu lösen.
7.7. Kein Zurückbehaltungsrecht des Kunden: Der Kunde ist nicht berechtigt, aufgrund von Gewährleistungsansprüchen Zahlungen zurückzuhalten.
8. Schadenersatz, Bereicherungsansprüche und Haftung
8.1. Sachschäden: Die Gesellschaft haftet bei ihrer Leistungserbringung nicht für leicht fahrlässig verursachte Sachschäden. Bei grob fahrlässig verursachten Sachschäden haftet die Gesellschaft nicht, sofern nicht gegen eine Hauptleistungspflicht (etwa Lieferung bestellter Ware, Wartung/Instandsetzung übergebener Ware, Hauptpflichten als externer Brandschutzbeauftragter, etc.) verstoßen wurde. Bei der Lieferung von Waren / Kaufverträgen haftet die Gesellschaft nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind.
8.2. Personenschäden: Für Personenschäden haftet die Gesellschaft schon bei leichter Fahrlässigkeit. Die Haftung der Gesellschaft ist bei Personenschäden auf den Ersatz der vorhersehbaren und typischerweise eintretenden Schäden begrenzt.
8.3. Produkthaftungsgesetz: Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG) oder aus anderen Bestimmungen abgeleitete Haftungsansprüche gelten als ausgeschlossen, sofern die gemäß Arbeitsstättenverordnung (BGBl Nr. 368/1998 idgF) vorgeschriebene zweijährliche Überprüfung nicht durch die Gesellschaft durch-geführt wurde.
8.4. Haftungsumfang und -begrenzung: Die Haftung der Gesellschaft ist betragsmäßig pro Haftungsfall stets mit dem Rechnungsbetrag begrenzt, dies gilt nicht für Personenschäden. Keinesfalls haftet die Gesellschaft für den Ersatz von Folgeschäden, sonstigen Vermögensschäden, entgangenen Gewinn, Zinsverlust und Folgeansprüche Dritter.
8.5. Verjährungsfrist: Sämtliche Schadenersatzansprüche des Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen einer Verjährungsfrist von 18 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger geltend zu machen. Sämtliche Bereicherungsansprüche des Kunden sind bei sonstigem Verfall vom Kunden binnen einer Verjährungsfrist von 18 Monaten geltend zu machen.
8.6. Beweislast: Die Beweislast für rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der Gesellschaft trifft stets den Kunden.
9. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort
9.1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertrag resultierenden Streitigkeiten ist das in sachlicher Hinsicht zuständige Gericht in Wien. Die Gesellschaft ist aber berechtigt, den Kunden auch vor jedem anderen Gericht zu klagen, das nach nationalen oder internationalen Recht zuständig sein kann, insbesondere am Sitz des Kunden.
9.2. Für sämtliche vertragliche Vereinbarungen gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechtes. Die Vertragssprache ist Deutsch.
9.3. Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort Wien, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt oder Ware versandt wird.
10. Datenverarbeitung
10.1. Die automatisationsunterstützte Verarbeitung der im Rahmen der Geschäftsbeziehung anfallenden Daten erfolgt entsprechend den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG) und der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Die diesbezügliche Datenschutzerklärung der Gesellschaft ist jederzeit auf ihrer Website abrufbar.
11. Teilunwirksamkeit
11.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ganz oder teilweise unwirksam (zB infolge zwingender Bestimmungen zB des KSchG) werden, so bleiben alle übrigen Bestimmungen im vollen Umfang rechtswirksam.